Cleannik / Inh. Niklas Bungarten

Stand: 26.08.2021
 
Allen zwischen „Cleannik“ (im Nachfolgenden Dienstleister) und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde:

§1 Gegenstand der Geschäftsbedingung

Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist das Reinigen, Pflegen und Aufbereiten von Kraftfahrzeugen.

§2 Terminvereinbarungen

  1. Terminvereinbarungen werden grundsätzlich in gegenseitigem Einverständnis beider Geschäftsparteien getroffen.
  2. Eilaufträge müssen vom Kunden als solche deklariert werden. Dieser Service ist unverbindlich und richtet sich nach der Auftragslage.
  3. Terminvereinbarungen sind gleichzeitig Auftragserteilungen und werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen. Unabhängig davon hat der Kunde unmittelbar vor dem Beginn der Fahrzeugaufbereitung/-reinigung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu unterzeichnen oder einen schriftlichen Auftrag zu erteilen.

§3 Nichteinhaltung einer Terminvereinbarung

  1. Terminvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens zwei Werktage vor diesem vereinbarten Termin dieser von einer Seite der Geschäftsparteien gekündigt wird.
  2. Bei höheren Gewalten und behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig als nichtig erklärt werden.
  3. Schadensersatzansprüche ergeben sich wohl aus §3a, nicht aber aus §3b.
  4. Wenn kein erkennbarer Grund für die Nichteinhaltung eines Termins zum festgelegten Zeitpunkt vorliegt (siehe §3a), kann der Dienstleister eine Kostenpauschale in Höhe von 20% des ausgemachten Preises, mindestens aber Euro 20,00 gegenüber dem Kunden / Auftraggeber geltend machen.

 §4 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

  1. Die Zahlungsbedingungen sind vom Kunden / Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung, Rechnung oder Quittung angegeben sind.
  2. Ausnahmefälle sind nach vorheriger mündlicher Vereinbarung möglich, müssen jedoch auf der Auftragsbestätigung vermerkt werden, da sie sonst ihre Gültigkeit verlieren.
  3. Schriftliche Zahlungsvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar und setzen §4a und §4b außer Kraft.
  4. Zahlungsmöglichkeit ist ausschließliche gegen Barzahlung, sofern nichts anders vereinbart wurde.

 §5 Reklamationen

  1. Reklamationen können nur direkt nach erbrachter Arbeit bei Übergabe des Fahrzeuges geltend gemacht werden.
  2. Ein Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung/ -reinigung liegt und keine Mutwilligkeit vorliegt.
  3. Bei berechtigten Reklamationen hat der Dienstleister für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
  4. Reklamationen sind unverzüglich schriftlich am Übergabeort vom Geschädigten im Beisein von Mitarbeitern des Dienstleisters vorzubringen.
  5. Bei einer angebrachten Reklamation ist unverzüglich eine Bilddokumentation des beschädigten Gegenstands zu machen, da sonst die Reklamation ungültig ist.

 §6 Haftung und Garantie

  1. Der Dienstleiser übernimmt die volle Haftung bei Schäden, die durch ihre Arbeit am Fahrzeug mutwillig oder durch unsachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug verursacht werden, außer §6b, §6c und §6d.
  2. Bei Lackschäden die durch den Dienstleister verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z. B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., kann der Dienstleister und dessen Mitarbeiter nicht zur Verantwortung bzw. zu Schadensansprüchen herangezogen werden.
  3. Bei beschädigten, defekten KFZ-Teilen wie z. B schadhaften Felgen, Antennen, Außenspiegeln, losem und schadhaften Interieur, Zubehör, das im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht war oder lose im Fahrzeug lag und das bei der Aufbereitung / Pflege verloren geht, bzw. beschädigt oder zerstört wird, wird nicht für Ausgleich gesorgt, siehe §5b.
  4. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken und Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Hierzu muss der Kunde schriftlich in der Auftragsbestätigung informiert werden und akzeptiert mit der AGB diese möglichen Schäden zu seiner Last.
  5. Eine Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren und durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen, siehe §6b, §6c, §6d.
  6. Der Dienstleister und seine Mitarbeiter übernehmen keine Garantie auf Erfolg von Arbeiten, die im Vorhinein schon an einem Erfolg zweifeln lassen. Über diesen Umstand wird der Kunde schon im Beratungsgespräch, spätestens bei der Abgabe der Auftragsbestätigung, unterrichtet.
  7. Motor- und Motorenraumwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt der Dienstleister keine Haftung. Mit der Auftragserteilung zur Motor- bzw. Motorenraumwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektrikabdichtung im Motorenraum seines Fahrzeuges.
  8. Bei empfindlichen Elektrobauteilen wie z. B. Steuerungen, Alarmanlagen, Auto-HiFi-Anlagen, etc. ist der Kunde verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Dienstleister zu melden und auf einen schriftlichen Vermerk zu bestehen, da sonst keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
  9. Bei der Entfernung von Folien, Fahrzeugbeschriftungen, kann es zu Lackbeschädigungen kommen, u.a. abhängig von der abzulösenden Folie. Für diese eventuell entstehenden Beschädigungen übernimmt der Dienstleister keinerlei Haftung.  

§7 Formalitäten und schriftliche Absicherung

  1. Bevor die Arbeit am Fahrzeug des Kunden aufgenommen werden kann, sind vom Kunden Formulare gegenzuzeichnen. Zu diesen Formularen zählen die Auftragsbestätigung und eventuell die Schadensanzeige. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Dienstleisters, dessen Mitarbeitern, sowie ihrer Kundschaft.
  2. Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Kunde ihre Richtigkeit und akzeptiert diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ggf. die auf der Auftragsbestätigung vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen.

 §8 Preise/Pauschalpreise

  1. Die Preise richten sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe vor Beginn der Reinigung.
  2. Preisangaben auf Informationsunterlagen (Preislisten etc.) vom Dienstleister dienen lediglich zur Orientierung und können je nach Fall stark von den tatsächlichen Preisen abweichen.
  3. Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.
  4. Der Kunde / Auftraggeber akzeptiert diese Preise mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung bzw. der Pauschalpreisvereinbarung.
  5. Bei starken Lackverwitterungen / -oberflächenkratzern, Verschmutzungen wie z.B. Tierhaaren / -fäkalien, Flugrost, Industrieverschmutzungen, Teer, Farben, Polsterverschmutzungen etc. kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, unabhängig von Pauschalpreisen oder eventuellen Angeboten.

§9 Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände

 Der Dienstleister übernimmt keinerlei Haftung für eine mögliche Beschädigung oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die bei der Übergabe des Fahrzeugs zur Pflege / Aufbereitung im Fahrzeug verblieben sind. Alle beweglichen, persönlichen Gegenstände des Auftraggebers sind aus dem Fahrzeug zu entfernen. Die möglicherweise verbliebenen Gegenstände werden zusammengepackt und nach fertiger Pflege / Aufbereitung im Kofferraum des Fahrzeugs hinterlegt.

 §10 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit, soweit keine anderen Vereinbarung zwischen den Geschäftsparteien getroffen wurde.
  2. Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu verfassen.
  3. Andere Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

§11 Autowaschanlage

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten.
  2. Bei Eintritt eines Schadens durch die Waschanlage haftet der Anbieter für den unmittelbar entstandenen Schaden nach Maßgabe von §6 Insbesondere erfolgt eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Fahrzeugteile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen und Spoiler sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, nach Maßgabe von §6.
  3. Bei Beschädigungen an elektrischen und elektronischen Bauteilen, die durch Nässe oder Feuchtigkeit entstanden sind, wird keine Haftung nach Maßgabe von §6 übernommen.
  4. Für alle am Fahrzeug angebrachten Felgen, die über die Reifenkontur hinausragen, bzw. nicht ausreichend geschützt sind, wird keine Haftung nach Maßgabe von §6 übernommen.

§12 Fahrzeugüberführung

  1. Der Dienstleister bietet dem Auftraggeber die Fahrzeugüberführung (Abholung und Zustellung) des Kfz als Dienstleistung an. Der Preis für die Überführung richtet sich nach der Entfernung und wird vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart.
  2. Die Abholung erfolgt ausschließlich nur vom Dienstleister. Bei Abholung ist ein Übernahmeformular auszufüllen. Dieses beinhaltet Stammdaten des Auftraggebers, die durchzuführenden Tätigkeiten sowie den Gesamtpreis. Schäden am Fahrzeug sind sofort schriftlich festzuhalten. Gleichzeitig dient diese als Übernahmebestätigung für den Auftraggeber. Die Zustellung erfolgt ebenfalls durch den Dienstleister.
  3. Das Fahrzeug des Auftraggebers ist während der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Anbieters versichert. Sie beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe.

Wegberg, im März 2021


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